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23/07/08 - ColepCCL continues to reshape the industry by acquiring Czewo Full Filling Service GmbH
General Terms of Trade
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ColepCCL Rapid - Spray GmbH in Laupheim
1. Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen. Sie gelten auch für künftige Geschäfte.
1.2. Die Bedingungen gelten nur für Geschäfte mit Unternehmen iSd. § 14 BGB.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die darin enthaltenen Angaben über die Produktbeschaffenheit sind Richtwerte, es sei denn, sie werden in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich anerkannt.
2.2 Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder im Zeitpunkt der Absendung der bestellten Waren an den Kunden zustande. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
3. Lieferung - Lieferzeit
3.1. Der Lieferumfang wird durch den Vertrag bestimmt. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen. Abweichungen von der Bestellmenge bis zu +/- 10% sind zulässig, soweit dies aus technischen Gründen nicht zu vermeiden und dem Kunden zumutbar ist.
3.2 Falls ein Kunde bestimmte Mehrabnahmen angekündigt hat und zur Verkürzung von Lieferfristen beim Vorlieferanten Eindeckung erfolgte, muß der Kunde die Materialien bezahlen, falls er innerhalb von 3 Monaten ab schriftlicher Aufforderung keinen oder nur geringfügige Abfüllaufträge erteilt.
3.3 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn wir sie vorher schriftlich bestätigen. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
3.4. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten und sonstiger vertraglicher Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen und hat der Kunde für evtl. Mehrkosten einzustehen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3.5. Alle Ereignisse höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferantenbefreien uns für die Dauer ihres Bestehens und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Lieferverpflichtung und verlängern wirksam vereinbarte Lieferfristen angemessen.
3.6. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Schadenersatzansprüche wegen Verzug bestimmen sich nach Ziff. 9.
3.7. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
4. Preise und Zahlung
4.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle Rechnungen fällig innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
4.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Er ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.
4.4 Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Kunde mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
4.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens und der Möglichkeit des Kunden, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen, berechtigt, Zinsen i.H.v. 10 % p.a. zu erheben.
4.6 Anfallende notwendige Kosten für Lithographien, Klischees, Filme und Sonderwerkzeugkosten sind vom Kunden zu tragen.
5. Gefahrübergang - Annahmeverzug
5.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden.
5.2 Die Verpflichtungen des Kunden bei Annahmeverzug beurteilen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dem Kunden werden, beginnend im Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von uns mindestens jedoch 0,5 %. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Verlangen wir Schadensersatz statt Leistung, können wir 25% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Wir behalten uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.
5.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor, die zwischen dem Kunden und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein “kausaler” Saldo gezogen wird, etwa bei Insolvenz oder Liquidation des Kunden.
6.2 Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges an Dritte weiterzuveräußern. Soweit dies geschieht, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einzugsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Insolvenzantrag gestellt ist.
6.3. Soweit der Wert aller Sicherungsrechtem die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.
7. Sach- und Rechtsmängelhaftung
7.1 Der Kunde hat die Kaufsache nach Erhalt unverzüglich auf Schäden oder Sachmängel zu untersuchen; Mängelrügen haben unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Entdeckung von Mängeln zu erfolgen.
7.2 Vorstehende Regelung gilt auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.
7.3 Mangelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz etwa in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.
7.4 Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen sind wir innerhalb angemessener Frist zur Nacherfüllung, d.h. nach unserer Wahl entweder zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigern wir unberechtigt jegliche Nacherfüllung, so kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9 wahlweise eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückabwicklung des Vertrags verlangen.
7.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder des Lieferortes verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch.
7.6 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7.7 Bei der Bestellung unserer Produkte kann ein technisch bedingter Ausfall von bis zu 2 % der vertraglich vereinbarten Menge nicht beanstandet werden. Den Ausfall trägt der Kunde.
7.8 Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Ablehnung der restlichen brauchbaren Lieferung führen.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht, Rechtsmängel
Der Kunde versichert, dass er Inhaber der gewerblichen Schutzrechte/Urheberrechte an denjenigen Gegenständen (insb. Muster, Modelle), Daten etc. ist, die er uns im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlässt. Er haftet allein, wenn durch unsere Leistung Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte verletzt werden. Sollten wir von Dritten dennoch in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Kunde, uns von jeglichen Ansprüchen freizustellen.
9. Schadensersatzansprüche
9.1 Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Unternehmens oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Dies gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere bei gesetzlichen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Vertragserfüllung und bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper-, oder Gesundheitsschäden.
9.3 Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichem Handeln beruhen sowie Anspüche aufgrund der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Im übrigen unterliegen Schadenersatzansprüche einer einjährigen Verjährung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kunde von dem Schaden Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung des Schadenersatzanspruches.
Der Kunde hat uns einen Schaden unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Anderenfalls sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
9.4 Der Kunde, der Etiketten oder Beschriftungstexte vorschreibt oder liefert, haftet für die Zusicherungen selbst. Er haftet für jeden Schaden bei verlangter Auslieferung ohne Etiketten und ohne Instruktion für den Endverbraucher und stellt uns vor eventuellen Ansprüchen Dritter auf Anforderung hin frei.
9.5 Der Kunde verpflichtet sich, uns von Ansprüchen Dritter, insbesondere solchen, die aufgrund der Produkthaftung geltend gemacht werden, freizustellen, wenn er uns gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist.
10. Sonstiges
10.1 Sofern der Kunde Material oder Rezepturen zur Verfügung stellt, sind diese frei Haus bei uns anzuliefern. Sie müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, wobei wir insoweit eine überprüfung nicht vornehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Kennzeichnungsbeschreibungen der Materialien (Stoffe) unaufgefordert mitzuliefern.
10.2 Für alle Leistungen, die der Kunde beibringen muss, wie etwa Wirkstoffrezeptur, Wirkstoff, Abfüllrezeptur, Dosen und Funktionsteile ist er für ausreichende Erprobung, ordnungsgemäße und überwachte Herstellung sowie Transport verantwortlich. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Materialbeschaffenheit, -beständigkeit und -prüfung. Für Geeignetheit und Zweckbestimmung der Ware haftet der Kunde. überprüfungen werden von uns nur infolge schriftlicher Vereinbarungen vorgenommen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit,
11.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
11.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen ist, wenn der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, Ulm. Wir behalten uns das Recht vor, den Besteller auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.